Mietpreisbremse – Bayerische Staatsregierung verstößt bewusst gegen Bundesrecht
München, 16.06.2017

Mietpreisbremse – Bayerische Staatsregierung verstößt bewusst gegen Bundesrecht
Mit Urteil vom 21.06.2017 hat das AG München die bayerische Verordnung zur Mietpreisbremse für unbeachtlich erklärt, weil der bayerische Gesetzgeber die Vorgaben missachtet hat, die ihm der Bundesgesetzgeber auferlegt hat.
Weil die Mietpreisbremse einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) darstellt, hat der Bundesgesetzgeber den Ländern auferlegt, für jede einzelne Stadt/Gemeinde, in der eine Mietpreisbremse gelten soll, genau zu recherchieren und in der Begründung der Verordnung detailliert auszuführen, aus welchen Gründen in der jeweiligen Stadt/Gemeinde eine Mietpreisbremse gelten soll, z. B. weil dort die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den Bundesdurchschnitt deutlich übersteigt.
Ferner sollten die Länder angeben, welche Maßnahmen sie zur Behebung des Wohnungsmangels treffen.
Diese Vorgaben hat die Bayerische Staatsregierung missachtet. Die Verordnung enthält für die darin aufgeführten 137 Städte und Gemeinden weder eine konkrete und detaillierte Begründung, warum dort eine Mietpreisbremse gelten soll, noch die Angabe von Maßnahmen zur Behebung des Wohnungsmangels.
Der „bayerische Weg“
Nachdem sich die Bayerische Staatsregierung bisher zu den Gründen für die Fehlerhaftigkeit ihrer Verordnung nicht geäußert hatte, konnte darüber nur spekuliert werden. So war in den Medien u. a. von einem „Versäumnis“ die Rede.
Das nunmehr vorliegende Protokoll der Bundesratssitzung zur Mietpreisbremse belegt allerdings, dass es sich mitnichten um ein Versäumnis gehandelt hat; sondern vielmehr um eine bewusste Missachtung der Vorgaben des Bundesgesetzgebers.
Bereits in der Sitzung vom 17.11.2014 hatte sich der Bayerische Justizminister, Prof. Winfried Bausback mit Nachdruck dafür eingesetzt, die Begründungspflicht zu streichen, da anderenfalls (wegen notwendiger statistischer Erhebungen), „die Verordnung sobald nicht erlassen werden kann und die daraus resultierende Enttäuschung der Öffentlichkeit politisch äußerst gefährlich ist“ (wörtliches Zitat).
Trotz dieser eindringlichen „Warnung“ aus Bayern hat der Bundesgesetzgeber auf die Begründungspflicht nicht verzichtet. Die Reaktion aus Bayern: Ignorieren des Bundesgesetzgebers und Erlass der Verordnung – ohne entsprechende Begründung.