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Baulärm – Eingeschränkter Regressanspruch des Vermieters

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 51 S 245/10
Urteilsdatum 31.03.2011
Veröffentlicht 14.06.2011

Mieter können nach ständiger Rechtsprechung die Miete bei erheblichem Baulärm mindern. Die Minderungsquote hängt dabei u. a. von der Intensität und Dauer des Lärms ab. Der Vermieter kann dagegen nur in Ausnahmefällen Regress beim Bauherrn nehmen. Ursächlich hierfür ist die Gesetzessystematik: Während das Minderungsrecht des Mieters nicht von einem Verschulden des Vermieters abhängt – ausreichend ist das Vorliegen eines objektiven, erheblichen Mangels – ist für einen Regress – d. h. Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Bauherrn ein Verschulden erforderlich, das in der Regel aber nicht vorliegt – sofern der Bauherr rechtmäßig baut und auch evtl. Auflagen der Baubehörde (z. B. hinsichtlich des Lärmschutzes) einhält.

Dementsprechend hat bereits das Bayerische Oberste Landgericht entschieden, dass der Anspruch des Mieters von Wohnraum, wegen eines vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms, die Miete zu mindern, nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf Ausgleichzahlung dulden muss (so bereits BayObLG, RE v. 4.2.1987, ZMR 1987, 174).

Der Vermieter kann von dem Bauherrn Ersatz des Mietausfalles nur nach den Grundsätzen eines – verschuldensunabhängigen – nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S.2 BGB) verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die durch die Mietminderung verursachte Ertragseinbuße das zumutbare Maß i. S. v. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB überschreitet. Dies ist der Fall, soweit die Minderung die durchschnittliche Nettorendite bei der Vermietung von Wohnraum in der jeweiligen Stadt übersteigt (so LG Hamburg, Urteil v. 3.12.1998, 327 S 97/98, MDR 1999, 154, wonach der Vermieter gegen den Bauherrn einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 14 % hat, wenn die berechtigte Mietminderung 20 % und die Nettorendite nur 6 % beträgt). Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des LG Berlin die Zumutbarkeitsgrenze für den Grundstückseigentümer überschritten und somit ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn das Mietgrundstück aufgrund der berechtigten Mietminderung nicht mehr ertragreich betrieben werden kann, weil die Nettorendite aufgrund der Mietminderung unter die durchschnittliche Nettorendite in der jeweiligen Stadt/Gemeinde sinkt (LG Berlin, Urteil v. 31.3.2011, 51 S 245/10, GE 2011, 695).