Das am 1.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) brachte nicht nur tiefgreifende Veränderungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander sowie zwischen Eigentümern und der Hausverwaltung (siehe BHZ 12/2020), sondern beinhaltet auch Änderungen im Mietrecht insbesondere hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung und Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von baulichen Änderungen.