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Beleidigung – Fristlose Kündigung auch ohne Störung des Hausfriedens

Gericht AG Gronau
Aktenzeichen 2 C 121/18
Urteilsdatum 19.11.2018

Das Mietverhältnis kann vom Vermieter aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.