Betriebskosten (z. B. für Wasser) die erfasst werden (z. B. durch Wasserzähler), müssen auch entsprechend den abgelesenen Zählerständen abgerechnet werden. Eine Abrechnung z. B. nach dem Verhältnis der Wohnflächen ist dann nicht zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einbau der Zähler gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Vermieter diese freiwillig eingebaut hat. Entscheidend ist, dass solche Zähler vorhanden sind und nichts anderes vereinbart ist.
Dies gilt aber nur dann, wenn alle Mietwohnungen des Anwesens mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. Ist nur eine Wohnung nicht entsprechend ausgestattet, kann der Vermieter die Kosten aller Wohnungen weiterhin nach dem Anteil der Wohnflächen auf die Mieter umlegen (so bereits BGH, Urteil v. 12.3.2008, VIII ZR 188/07, WuM 2008, 288).
Alternativ darf der Vermieter bei nur teilweiser Ausstattung der Wohnungen mit Wasserzählern auch einen Vorwegabzug des auf diese Wohnung entfallenden Wasserverbrauchs vornehmen und den Verbrauch der restlichen Wohnungen nach dem Verhältnis der Wohnflächen verteilen (LG Berlin, Urteil v. 17.9.2010, 63 S 54/10, GE 2010, 1742).