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Betriebskostenabrechnung – Kein Kostenersatz für nicht verlangte Kopien

Gericht AG Bingen
Aktenzeichen 21 C 197/15
Urteilsdatum 18.01.2016
Veröffentlicht 24.05.2016

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der
Betriebskostenabrechnung Fotokopien der Abrechnungsbelege (z.B. Rechnungen,
Gebührenbescheide) beizulegen. Er kann den Mieter auf die
Einsichtnahme
in die Belege verweisen, um zusätzlichen Aufwand
durch Anfertigung von Kopien zu vermeiden. Ferner können dem Mieter mögliche
Unklarheiten in einem Gespräch sofort erläutert werden. Dieses Interesse des
Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter auf
dessen Anforderung stets Belegkopien überlassen müsste.
Ein Anspruch des
Mieters auf Überlassung von Kopien kommt daher nur ausnahmsweise
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn ihm
die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht
zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006 S.
200). Dies kann der Fall sein, wenn Mieter und Vermieter heillos zerstritten
sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener
Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder der in einer
entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des
Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereit zu
stellen (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.6.2006, 10 U 164/05, DWW 2006 S.
378). Gleiches gilt, wenn der Mieter stark gehbehindert ist und es ihm daher
nicht zuzumuten ist, die nicht barrierefreien Geschäftsräume des Vermieters
zur Belegeinsicht aufzusuchen oder infolge einer stark gestörten
Kommunikation zwischen den Parteien nicht zu erwarten ist, dass strittige
Abrechnungsfragen zwischen den Mietparteien vor Ort geklärt werden können
(LG Berlin, Urteil v. 11.6.2014, 65 S 233/13, NZM 2014 S. 514).
In diesen
Fällen hat der Mieter Anspruch auf Übersendung von Kopien der den jeweiligen
Betriebskostenabrechnungen zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen Zug um
Zug gegen eine angemessene Kostenerstattung, wobei ein Ansatz von € 0,25 pro
Kopie als Auslagenentschädigung nicht zu beanstanden ist.
Übersendet der
Vermieter dem Mieter dagegen unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die
Originalrechnungen zu gewähren, hat er die dafür entstehenden Kosten selbst
zu tragen (AG Bingen, Urteil v. 18.1.2016, 21 C 197/15, WuM 2016 S.
217).