Ein in der Person des Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts liegendes Ausübungshindernis führt grundsätzlich nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht. Daher ist das Wohnungsrecht des Berechtigten auch nicht im Fall einer Heimunterbringung erloschen (so bereits BGH, Urteil v. 19.1.2007, V ZR 163/06, WuM 2007, 139).
Nach einem neuen Urteil des OLG Oldenburg kann der Berechtigte eines lebenslangen Wohnrechts auch nicht verlangen, dass der Verpflichtete (Eigentümer) eine Vermietung der Wohnung vornimmt, wenn er in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente, unabhängig von tatsächlich erzielten Erträgen (OLG Oldenburg, Urteil v. 11.10.2007, 14 U 86/07, ZMR 2008, 52).