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Ehescheidung – keine Forthaftung des mittellosen Ehegatten

Gericht OLG Köln
Aktenzeichen 4 UF 175/06
Urteilsdatum 09.01.2007
Veröffentlicht 07.02.2018

Bei Scheidung einer Ehe kann der Familienrichter im Rahmen des Scheidungsver-fahrens bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Besteht kein Mietverhältnis an der Ehewohnung, kann der Richter zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen (§ 5 Abs. 1 Hausratsverordnung). Diese Beschränkungen der Vermieterrechte, die mit der Zuweisung einer Ehewohnung verbunden sind, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.2006 (1 BvR 254/06, NJW-RR 2007, 721) verfassungsrechtlich unbedenklich.

Allerdings darf der Vermieter durch die wirtschaftlich ungünstigere Lage des neuen Mieters nicht schlechtergestellt werden. Daher muss das Familiengericht bestimmen, dass der ausziehende Ehegatte dem Vermieter für einen begrenzten Zeitraum zur Sicherung von Ansprüchen, die aus dem Mietverhältnis herrühren, weiter neben dem verbleibenden Ehegatten gesamtschuldnerisch haftet, wenn die Belange des Vermieters durch den Auszug des zahlungskräftigeren Ehegatten gefährdet sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 Hausratsverordnung). Das Gericht hat insoweit kein Ermessen, da das Interesse des Vermieters an der Fortdauer der Haftung des Aus-ziehenden überwiegt (so bereits OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.1998, 13 UF 90/98, WuM 1999, 522).

Dementsprechend ist eine Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis ohne Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Vermieters grundsätzlich nicht zulässig.

Etwas anderes kann nach einem neuen Beschluss des OLG Köln nur dann gelten, wenn an der Mithaftung des entlassenen Ehegatten deshalb kein Interesse bestehen kann, weil der entlassene Ehegatte völlig mittellos ist und voraussichtlich auch bleiben wird (OLG Köln, Beschluss vom 9.1.2007, 4 UF 175/06, WuM 2007, 275).