Bei einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Angehörigen muss der Mieter die Wohnung aufgeben, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Daher ist der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, dem Mieter ggf. eine frei werdende bzw. frei gewordene Alternativwohnung aus seinem Bestand anzubieten. Eine entsprechende Obliegenheit des Vermieters besteht jedoch nur dann, wenn im selben Hausanwesen nach Zugang der Kündigung eine andere Wohnung frei geworden ist und keine Umstände vorliegen, die eine Neubegründung eines Mietverhältnisses mit dem gekündigten Mieter als unzumutbar erscheinen lassen.
Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass sich die Anbietpflicht des Vermieters räumlich nur auf eine leer stehende oder frei werdende Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage erstreckt. Eine Anbietpflicht für eine dem Vermieter gehörende, aber mehrere Kilometer entfernte Wohnung hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Wohnungen des Vermieters kommen daher als Ersatzwohnung nicht in Frage, wenn sie lediglich in demselben Stadt- bzw. Ortsteil gelegen sind.
Ferner ist die Anbietpflicht des Vermieters auf vergleichbare Wohnungen aus seinem Bestand beschränkt. Dazu hat der BGH jetzt entschieden, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und eine Vergleichbarkeit einer frei werdenden 2-Zimmer-Wohnung von ca. 60 qm mit der gekündigten 1-Zimmer-Wohnung von ca. 40 qm Größe nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775).