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Eigenbedarf – Keine Anbietpflicht bei veränderter Nutzung

Gericht OLG Düsseldorf
Aktenzeichen I-10 U 149/08
Urteilsdatum 02.04.2009
Veröffentlicht 31.05.2010

Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarf, muss er dem gekündigten Mieter eine im selben Anwesen nach Zugang der Kündigung frei gewordene Wohnung anbieten, wenn keine Umstände vorliegen, die eine Neubegründung eines Mietverhältnisses mit dem gekündigten Mieter als unzumutbar erscheinen lassen, z. B. vertragswidriges Verhalten des Mieters (so bereits OLG Karlsruhe, RE v. 27.1.1993, 3 REMiet 2/92, DWW 1993, 40).

Eine Anbietpflicht besteht auch dann nicht, wenn der Vermieter die leer stehende Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellen (z. B. selbst nutzen) wollte, da eine solche Anbietpflicht allenfalls für Wohnungen erwogen werden kann, die leer stehen und die der Vermieter ohnehin zu vermieten beabsichtigt (so bereits BVerfG, Beschluss v. 23.11.1993, 1 BvR 904/93, NJW 1994, 435).

Ferner besteht nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf keine Anbietpflicht, wenn die Alternativräume bisher nicht zu Wohnzwecken (hier: Arztpraxis) vermietet waren oder Wohnräume bisher möbliert vermietet wurden und der Mieter kein Interesse an der möblierten Anmietung dargelegt hat. Bei Abwägung der grundrechtlich geschützten Parteieninteressen ist dem Vermieter regelmäßig nicht zuzumuten, auf die bessere wirtschaftliche Verwertung durch die möblierte Vermietung zu verzichten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.4.2009, I-10 U 149/08, ZMR 2010, 176).