Die Energieeinsparverordnung unterscheidet zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.
Bei dem – relativ aufwendigen und entsprechend teueren – Bedarfsausweis wird der Energiebedarf des Gebäudes errechnet. Dazu muss der energetische Zustand des Gebäudes festgestellt werden, insbesondere die Wärmedämmwerte der Bauteile (u. a. Außenwände, Fenster, Keller- und Speicherdecken) sowie die energetische Qualität der Heizungsanlage. Aus diesen Faktoren wird dann der theoretische Heizenergiebedarf des Gebäudes errechnet.
Dagegen wird in dem – relativ einfach und kostengünstig zu erstellenden – Verbrauchsausweis lediglich der tatsächliche Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten 3 Jahren dokumentiert. Aus den Heizkostenabrechnungen bzw. den Rechnungen der Energielieferanten wird der – von witterungs- und nutzungs-bedingten Schwankungen bereinigte – Heizenergieverbrauch pro m² Fläche ermittelt und in den Verbrauchsausweis aufgenommen.
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen haben unabhängig vom Alter des Gebäudes ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht zwischen den beiden Varianten des Energieausweises. Dies gilt auch für Eigentümer von Ein-, Zwei- Drei- und Vierfamilienhäusern, für die der Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt worden ist sowie für Eigentümer von älteren Gebäuden, wenn diese zwischenzeitlich energetisch saniert worden sind.
Dem Eigentümer liegen die Verbrauchsdaten jedoch nicht vor, wenn nicht er, sondern der Mieter Vertragspartner des Energielieferanten ist, z. B. bei Gasetagenheizungen in einem Mehrfamilienhaus oder bei einer vom Mieter betriebenen Gas- oder Ölzentralheizung in einem Einfamilienhaus.
In diesem Fall ist der Mieter aber verpflichtet, dem Vermieter die für die Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigten Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dies stellt eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dar. Der Mieter kann die Übermittlung der Daten nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, da durch die Übermittlung keine persönlichen Daten preisgegeben werden und ferner das Interesse des Vermieters an der Erstellung eines Energieausweises mit relativ geringem finanziellen Aufwand das evtl. Interesse des Mieters an einer Auskunftsverweigerung überwiegt (LG Karlsruhe, Beschluss v. 20.2.2009, 9 S 523/08).