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Instandsetzungsanspruch des Mieters trotz fehlendem Eigentümerbeschluss

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 342/03
Urteilsdatum 20.07.2005
Veröffentlicht 12.02.2018

Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache daher nicht nur in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben, sondern weiterhin auch Sorge dafür tragen, dass dieser Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt.

Treten bei Eigentumswohnungen Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums (z. B. Fenster, Balkon) auf, ist zur Behebung ggf. ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Dabei steht nach einem neuen Urteil des BGH dem Instandsetzungsverlangen des Mieters nicht entgegen, dass der Vermieter der Eigentumswohnung zur Mängelbehebung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muss und ein zustimmender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die erforderlichen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum noch nicht vorliegt (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 342/03, NZM 2005, 820; KG Berlin, RE v. 25.6.1990, ZMR 1990, 336).