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Kapitalkosten als Teil der Heizkosten

Gericht AG München
Aktenzeichen 472 C 1299/02
Urteilsdatum 17.05.2002
Veröffentlicht 12.02.2018

Der Vermieter ist berechtigt, ohne Einwilligung des Mieters von der Eigenerzeugung von Wärme (z.B. durch die hauseigene Zentralheizung) auf Fremdlieferung (z.B. Fernwärme) überzugehen und die Wärmelieferungskosten auf die Mieter umzulegen.

Dies gilt auch dann, wenn dies für den Mieter zu einer Verteuerung führt, da in den Wärmelieferungskosten u.a. auch Kapital- und Instandhaltungskosten sowie der Unternehmensgewinn einkalkuliert ist.

Dementsprechend hat das AG München entschieden, dass die im Grundpreis des Fernwärmelieferanten enthaltenen Kapitalkosten als Bestandteil des Wärmepreises in der Heizkostenabrechnung umlagefähig sind. Ferner weist das AG München darauf hin, dass es nicht Aufgabe eines jeden Vermieters ist, für seine Mieter ständig nach der kostengünstigsten Wärmeversorgung Ausschau zu halten (AG München, Urteil v. 17.5.2002, 472 C 1299/02, WuM 2002, 434 unter Hinweis auf das BGH-Urteil v. 6.12.1978, WuM 1979, 175 ff).