Skip to content

Keine Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

Gericht BGH
Aktenzeichen IX ZR 327/99
Urteilsdatum 05.07.2001
Veröffentlicht 12.02.2018

Bei Insolvenz des Mieters kann der Vermieter nach Beendigung

des Mietverhältnisses vom Insolvenzverwalter die der

Mieträume verlangen. Jedoch ist der Insolvenzverwalter nicht zur

Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet. Dies

bedeutet, dass er weder zur Beseitigung von Mietschäden noch zur

Entfernung von Einbauten bzw. eingebrachten Sachen des Mieters oder zur

Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet ist. Solche Ansprüche

(auf Erfüllung oder Schadensersatz) kann der Vermieter nur zum Vermögensverzeichnis

(§ 153 Insolvenzordnung) anmelden (BGH, Urteil v. 5.7.2001, IX ZR

327/99, NJW 2001, 2966 = NZM 2001, 856).