Bei Insolvenz des Mieters kann der Vermieter nach Beendigung
des Mietverhältnisses vom Insolvenzverwalter die der
Mieträume verlangen. Jedoch ist der Insolvenzverwalter nicht zur
Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet. Dies
bedeutet, dass er weder zur Beseitigung von Mietschäden noch zur
Entfernung von Einbauten bzw. eingebrachten Sachen des Mieters oder zur
Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet ist. Solche Ansprüche
(auf Erfüllung oder Schadensersatz) kann der Vermieter nur zum Vermögensverzeichnis
(§ 153 Insolvenzordnung) anmelden (BGH, Urteil v. 5.7.2001, IX ZR
327/99, NJW 2001, 2966 = NZM 2001, 856).