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Kündigungsrecht des Vermieters bei Ignorieren von Urteil

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 67 S 21/20
Urteilsdatum 28.05.2020
Veröffentlicht 28.02.2022

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese ordentliche Kündigung d.h. die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen 3-Monatsfrist ist auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen würde. Eine solche erhebliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Mieter trotz gerichtlicher Verurteilung z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen oder Einhaltung der Hausordnung dem Urteilspruch nicht nachkommt. Unerheblich ist dabei, ob der Mieter zur Vornahme der Handlung selbst in der Lage ist. Falls nicht, muss der Mieter einen Dritten mit der Handlung beauftragen.

Dementsprechend liegt nach einem Urteil des LG Berlin ein Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnung verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, zunächst das Duldungsurteil zu vollstrecken (LG Berlin, Urteil v. 28.05.2020, 67 S 21/20, ZMR 2020, S. 748).

                                                                                                                                  18.02.2022