Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind. Dazu gehört bei einem Haushalt mit Garten unstreitig z.B. ein Rasenmäher, mit dem regelmäßig das Gras gemäht wird. Solche Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten – so die gesetzliche Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB. Anders ist die Rechtslage bei Gegenständen für den persönlichen Gebrauch eines Ehepartners, die nur gelegentlich für familiäre Zwecke eingesetzt werden. Für diese gilt die gesetzliche Vermutung nicht. Alleineigentümer ist regelmäßig der, der den Gegenstand gekauft hat. Ihm steht bei einem Verkauf auch der volle Erlös zu.
Relevant war dieser Unterschied in einem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall. Hier forderte die Ehefrau die hälftige Auskehrung des Verkaufserlöses für einen Minibagger, den der Ehemann angeschafft und in der Folgezeit ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft hatte. Wäre der Minibagger ein Haushaltsgegenstand, hätte der Ehefrau die Hälfte des Erlöses zugestanden.
Entscheidend – so das OLG Hamburg – ist die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte würde für die Einordnung als Haushaltsgegenstand sprechen. Dagegen spricht ein – wie vorliegend – nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand. Nachdem der Minibagger nicht regelmäßig im Einsatz war, sondern mit ihm nur einmal der Graben für eine Hecke ausgehoben wurde, wertete das Gericht den Bagger als „Liebhaberobjekt“ des Ehemannes. Die Ehefrau ging leer aus (OLG Hamburg, Beschluss v. 05.06.2019, 12 UF 37/19, NJW-RR 2019, S. 1347).
29.01.2020