Bei Vorliegen einer Staffelmietvereinbarung kann der Mieter auch ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis vorzeitig kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 4 Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung (§ 557 a Abs. 3 S. 2 BGB). Hierzu hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass vertragliche Beschränkungen dieses Kündigungsrechts des Mieters, die sich auf einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren erstrecken, z. B. eine Kündigung erst nach Ablauf einer längeren Zeit zulassen, unwirksam sind.
Wohnungsmietvertrag nur noch unter bestimmten Voraussetzungen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden (Eigenbedarf, Beseitigung bzw. wesentliche Veränderung der Mieträume, Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Wohnungsmietvertrag nur unbefristet abgeschlossen werden. Allerdings kann die Festlegung einer bestimmten Mietdauer nach neuen Urteilen des BGH dadurch erreicht werden, dass die Parteien für eine bestimmte Zeit auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten (BGH, Urteile v. 30.06.2004, VIII ZR 379/03, WuM 2004, 542 und 14.07.2004, VIII ZR 294,03, WuM 2004, 543). Bei Vereinbarung einer Staffelmiete ist ein solcher Verzicht jedoch höchstens für die Dauer von 4 Jahren zulässig (BGH, Urteil v. 02.06.2004, VIII ZR 316/03, WuM 2004, 483).