Der allgemein bekannte Spruch „Geschenkt ist geschenkt“ gilt nicht uneingeschränkt. Die wichtigste Ausnahme bestimmt § 530 BGB: Danach kann die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte objektiv einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat z.B. durch verbale oder körperliche Attacken. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Daher müssen auch die emotionalen Aspekte des maßgeblichen Geschehens berücksichtigt werden beispielsweise, ob der Beschenkte im Affekt (z.B. nach einer Provokation durch den Schenker) oder nachhaltig rational gehandelt hat.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangten die Eltern von ihrem Sohn die Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Dieser Schenkungswiderruf muss nach Auffassung des BGH formal nicht umfassend begründet werden. Ausreichend ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt soweit dargestellt wird, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und erkennen kann, welche ggf. andere Vorfälle nicht der Anlass für den Widerruf waren (BGH, Urteil v. 22.10.2019, X ZR 48/17, GE 2020, S. 313).
03.02.2020