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Lärm – Toleranzgebot gegenüber Kindern ist nicht grenzenlos

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 65 S 104/21
Urteilsdatum 30.07.2021
Veröffentlicht 28.02.2022

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis ordentlich d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Drei-Monatsfrist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dies gilt auch und insbesondere bei laufenden Störungen des Hausfriedens z.B. durch Lärm.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall haben die beklagten Mieter auch in den Ruhezeiten durch laute Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen und Kinderlärm, der ihnen zuzurechnen ist, ihre vertraglichen Pflichten, nämlich Rücksichtnahme auf andere Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Dabei betonte das Gericht, dass Kinderlärm auch in Ruhezeiten (d.h. nach 22 Uhr) zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann und von Kindern ausgehender Lärm nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 22 Abs. 1a) grundsätzlich auch privilegiert ist. Allerdings hat diese erhöhte Toleranz bei Kinderlärm auch ihre Grenzen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese Grenzen im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung u.a. von Art, Qualität, Dauer und Zeit des verursachten Lärms, des Alters und des Gesundheitszustands der Kinder sowie der Vermeidbarkeit des Lärms z.B. durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare und ggfs. gebotene bauliche Maßnahmen ( so BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 226/16, GE 2017, S. 1153). Hinzu kommt vorliegend die gegenüber der Zeugin, die wegen des ständigen Lärms aus der Nachbarwohnung ausgezogen ist, ausgesprochenen Beleidigungen sowie das aggressive und unsittliche Verhalten der beklagten Mieter u.a. durch Spucken in den Hausflur. Nachdem die beklagten Mieter auch nach insgesamt drei Abmahnungen durch den Vermieter ihr Verhalten nicht änderten, war die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Beklagten wurden zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt (LG Berlin, Beschluss v. 30.07.2021, 65 S 104/21, ZMR 2021, S. 853).

                                                                                                                                  21.02.2022