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Ehescheidung – Anspruch auf Vertragsänderung schon bei Trennung

Gericht OLG Hamm
Aktenzeichen 12 UF 170/15
Urteilsdatum 21.01.2016
Veröffentlicht 17.06.2016

Die Frage, wer nach einer Ehescheidung zur Weiternutzung der gemieteten
Ehewohnung berechtigt ist, regelt seit 1.9.2009 der neue § 1568 a BGB. Die
früheren Bestimmungen der Hausratsverordnung wurden ersatzlos aufgehoben.

Sind beide Ehegatten Vertragspartner des Mietvertrages und besteht
Einigkeit zwischen den Ehegatten sowohl darüber, wer aus der Wohnung
auszieht als auch darüber, dass der Mietvertrag mit dem Vermieter
unverändert fortbestehen soll, ist eine Mitwirkung des Vermieters nicht
erforderlich. In diesem Fall haftet jedoch auch der ausgezogene Partner
weiterhin gesamtschuldnerisch mit dem in der Wohnung verbleibenden Partner
für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Will der ausziehende
Ehepartner zur Vermeidung einer solchen Haftung aus dem Mietvertrag
ausscheiden
und ist der Vermieter damit einverstanden, kann dies
durch einen von allen beteiligten Unterzeichneten mit einem Nachtrag zum
Mietvertrag vereinbart werden.
 
Bei fehlendem Einverständnis des
Vermieters haben die Mieter nach der Neuregelung einen gesetzlichen Anspruch
gegen den Vermieter auf entsprechende Umgestaltung des
Mietvertrags (§ 1568 a Abs. 3 BGB). Sind sich die Ehegatten über die
künftige alleinige Weiternutzung der Mietwohnung durch einen von ihnen
einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf
Mitwirkung an einer entsprechenden Mitteilung an den Vermieter. Dieser
Anspruch besteht nach einem neuen Beschluss des OLG Hamm bereits während der
Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung und kann auch nicht
von einer Einigung über die Verteilung strittiger Kosten aus dem
Mietverhältnis (z.B. für Renovierungsarbeiten, Betriebskostennachzahlungen)
abhängig gemacht werden.
Gem. § 1568 a Abs. 3 BGB müssen die Mieter
gegenüber dem Vermieter lediglich erklären, mit wem der Mietvertrag allein
fortgesetzt werden soll. Mit Zugang dieser Erklärung beim Vermieter wird der
Mietvertrag kraft Gesetzes entsprechend geändert.
 
Der Vermieter hat in diesem Fall ein
Sonderkündigungsrecht analog § 563 Abs. 4 BGB (§ 1568 a Abs. 3 S. 2 BGB).
Danach kann der Vermieter das geänderte Mietverhältnis in der gesetzlichen
3-Monats-Frist kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund in der Person des
neuen (Allein)Mieters oder in damit zusammenhängenden Umständen vorliegt.
Maßgeblich ist primär, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem
Vermieter zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann insbesondere
gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der in der Wohnung
verbliebene Ehegatte den Hausfrieden stört oder die Mietsache beschädigt;
ferner bei persönlicher Feindschaft im Verhältnis zum Vermieter, bei
anstößigem Lebenswandel oder Zahlungsunfähigkeit. Insofern sind allerdings
öffentliche Hilfen (Wohngeld, Sozialhilfe) zu berücksichtigen. Der Vermieter
hat eine einmonatige Überlegungsfrist, die mit Zugang der Erklärung der
Mieter oder mit Kenntnis der Rechtskraft der Überlassungsentscheidung des
Familiengerichts beginnt (OLG Hamm, Beschluss v. 21.1.2016, 12 UF
170/15).