der Mieträume darf der Mieter Blumen und Pflanzen in beliebiger Art und Anzahl auch ohne Einwilligung des Vermieters halten, solange das Eigentum des Vermieters nicht z. B. durch extreme Feuchtigkeitsentwicklung beeinträchtigt wird.
Außerhalb der angemieteten Räume (z. B. im Treppenhaus) dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung nicht gegeben ist, da diese Bereiche des Hauses grundsätzlich nicht mitvermietet sind.
Dies gilt auch für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses und das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern; es sei denn, dass bauseits bereits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind (so bereits AG Berlin, Urteil v. 11.10.2001, 13 C 367/00, GE 2001, 1678).
Auch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons ist nach einem neuen Urteil des LG Berlin grundsätzlich nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden, da nur der Balkon, aber nicht mehr der um den Balkon herum befindliche Raum mitvermietet ist. Dagegen ist für das Anbringen der Blumenkästen an der Innenseite des Balkons keine Genehmigung des Vermieters erforderlich (LG Berlin, Urteil v. 20.5.2011, 67 S 370/09, GE 2011, 1230).