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Betriebskosten – Vermieter kann Abrechnung nachträglich korrigieren

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 296/09
Urteilsdatum 12.01.2011
Veröffentlicht 21.01.2011

Der Vermieter von Wohnraum kann eine unrichtige Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB) nachträglich korrigieren und dem Mieter eine neue Abrechnung zustellen, wenn z. B. aus Versehen zu geringe Beträge angesetzt oder Positionen übersehen wurden.

Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann, wenn die Korrektur zu Lasten des Mieters geht und der Vermieter das sich aus der ursprünglichen fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben dem Mieter bereits vorbehaltlos ausgezahlt bzw. dessen Konto gutgeschrieben hat. Die durch das am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB gewährleisten nämlich, dass die Mietvertragsparteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt (BGH, Urteil v. 12.1.2011, VIII ZR 296/09).