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Betriebskostenabrechnung – Auch Erläuterungen außerhalb der Abrechnung sind relevant

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 45/10
Urteilsdatum 11.08.2010
Veröffentlicht 08.11.2010

Eine Betriebskostenabrechnung muss bei Gebäuden mit mehreren Einheiten grundsätzlich folgende Mindestangaben enthalten: Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Bedarf eine Betriebskostenabrechnung aufgrund besonderer Umstände, z. B. hinsichtlich des Verteilerschlüssels darüber hinaus einer besonderen Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, z. B. im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters (BGH, Urteil v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627).