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Betriebskostenabrechnung – Erhöhung der Vorauszahlungen auch bei verspäteter Abrechnung

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR258/09
Urteilsdatum 16.06.2010
Veröffentlicht 15.09.2010

Jede Partei kann durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht (§ 560 Abs. 4 BGB).

Einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für die Zukunft steht nach einem neuen Urteil des BGH jedoch grundsätzlich nicht entgegen dass der Vermieter über längere Zeit keine Betriebskostenabrechnungen erteilt hat und daher wegen Versäumens der Abrechnungsfrist mit Nachforderungen ausgeschlossen ist. Eine Anpassung der Vorauszahlungen durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB setzt nicht voraus, dass die vorangegangene Abrechnung zu einer Nachforderung des Vermieters geführt hat. Bei einer verspäteten Nachforderung sieht das Gesetz über den Nachforderungsausschluss hinaus keine Sanktion für die verspätete Abrechnung vor. Auch eine verspätete Abrechnung liefert einen schlüssigen Anhaltspunkt für die zukünftige Entwicklung der Kosten. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist daher auch nach verspäteter Abrechnung zulässig (BGH, Urteil v. 16.6.2010, VIII ZR258/09, WuM 2010, 490).