Skip to content

Betriebskostenabrechnung – Ausweisung des Vorwegabzugs auch bei sogenannten gemischten Kosten

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 1/07
Urteilsdatum 11.09.2007
Veröffentlicht 07.02.2018

Bei Abrechnung der Betriebskosten ist der Vermieter zur Vornahme eines sogenannten Vorwegabzugs nur dann verpflichtet, wenn in den gewerblichen Räumen eines gemischt genutzten Gebäudes (z.B. Wohn- und Geschäftshaus) wesentlich höhere Betriebskosten als in den Wohnräumen anfallen. In diesem Fall muss der Vermieter vor Verteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen (z.B. nach dem Verhältnis der Wohnflächen) die auf die Geschäftsräume entfallenden Betriebskosten vorweg in Abzug bringen. Dabei genügt es nach Auffassung des BGH nicht, dem Mieter in der Betriebskostenabrechnung nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Insofern setzt eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten von bestimmten Betriebskostenpositionen (z.B. Grundsteuer, Wasser) mitgeteilt werden, wenn einzelne auf Gewerberäume entfallende Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind (so bereits BGH, Urteil vom 14.2.2007, VIII ZR 1/06, WuM 2007, 196).

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für sogenannte gemischte Kosten, d.h. für Kosten, die Teile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören. Wird z.B. der Hausmeister auch für Verwaltungsaufgaben entlohnt, ist in der Abrechnung darzustellen, in welchem Umfang die Gesamtkosten des Hausmeisters um den darin enthaltenen und nicht umlagefähigen Verwaltungskostenanteil gekürzt worden sind (BGH, Beschluss vom 11.9.2007, VIII ZR 1/07, WuM 2007, 575).