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Betriebskosten – Pauschale bei unklarer Vereinbarung

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 274/15
Urteilsdatum 07.06.2016
Veröffentlicht 10.10.2016

Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten bzw. zur Leistung einer
Vorauszahlung auf die Betriebskosten neben der Miete nur dann verpflichtet,
wenn und soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (§ 556 Abs. 1
BGB). Zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt in der
Wohnraummiete nach einem neuen Urteil des BGH die – auch formularmäßige –
Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auch ohne
Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme
auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die
Umlage der gesetzlich definierten und in der Betriebskostenverordnung
erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR
137/15, WuM 2016 S. 211).
Dies gilt nach einem neuen klarstellenden
Beschluss des BGH auch dann, wenn in einem Formularmietvertrag sowohl die
Variante „Betriebskostenpauschale“ als auch die Variante
„Betriebskostenvorauszahlung“ angekreuzt ist und die Betriebskosten nicht
näher bezeichnet sind, da es in beiden Varianten um den Inhalt einer
Vereinbarung geht, mit der die Betriebskosten dem Mieter auferlegt werden,
insbesondere um die von der Vereinbarung erfassten Betriebskosten. Im
Zweifel ist dann allerdings nur eine (nicht abrechenbare) Pauschale
geschuldet (BGH, Beschluss v. 7.6.2016, VIII ZR 274/15, ZMR 2016 S.
682).