Die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses ist zulässig, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- bzw. Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Insofern kommt zwar bei einer Kommanditgesellschaft (KG) als Vermieterin Eigenbedarf bereits begrifflich nicht in Betracht, da eine KG Wohnräume weder als „Wohnung für sich“ noch für „Familien- oder Haushaltsangehörige“ benötigen kann. Dies gilt auch bei einer Kündigung für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der nicht Gesellschafter ist (so BGH, Urteil vom 23.5.2007, VIII ZR 122/06, WuM 2007, 457). Insofern kommt gegebenenfalls eine Kündigung wegen „Betriebsbedarfs“ (§ 573 Abs. 1 BGB) in Betracht.
Dagegen ist die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, da es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen, als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn sich diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zusammengeschlossen haben. Voraussetzung ist aber, dass der Gesellschafter, für den Eigenbedarf geltend gemacht wird, bereits bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter war (BGH, Urteil vom 27.6.2007, VIII ZR 271/06, WuM 2007, 515).