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Eigenbedarfskündigung – Eingeschränkte Anbietpflicht des Vermieters

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 78/10
Urteilsdatum 13.10.2010
Veröffentlicht 08.11.2010

Die von der Rechtsprechung entwickelte Anbietpflicht des Vermieters bei der Kündigung eines Wohnungsmieters wegen Eigenbedarfs für sich oder Angehörige beruht darauf, dass der Mieter die Wohnung aufgeben muss, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Der Vermieter ist daher gehalten, seine Interessen so schonend wie möglich durchzusetzen, damit die unerwünschten Folgen der allein aus der Sphäre des Vermieters herrührenden Kündigung so gering wie möglich bleiben.

Dazu hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung wie Größe und Ausstattung der Wohnung sowie der Mietkonditionen informieren muss. Gleichzeitig hat der BGH aber klar gestellt, dass dies nur für vergleichbare Wohnungen des Vermieters, die im selben Haus oder innerhalb derselben Wohnanlage innerhalb der Kündigungsfrist frei werden, gilt.

Daher kommt z. B. eine Anbietpflicht für eine dem Vermieter gehörende, aber mehrere Kilometer entfernte Wohnung nicht in Frage.

Ferner besteht keine Anbietpflicht für Wohnungen des Vermieters, die erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. nach Ende des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietverhältnisses frei werden (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10).