Die Frage, ob eine durch einen Mieter eingebrachte Einbauküche als Zubehör anzusehen und damit bei Auszug in dem Mietobjekt zu belassen ist, richtet sich nach einem neuen Urteil des BGH nach den regional unterschiedlichen Gegebenheiten sowie nach der Zweckbestimmung durch den Mieter. Für diese Zweckbestimmung ist nach Auffassung des BGH maßgeblich, ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Insofern kann eine vom Mieter eingebrachte, aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche grundsätzlich nicht als „Zubehör“ angesehen und daher vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder ausgebaut werden (so bereits BGH, NJW-RR 1990, 586; OLG Düsseldorf, WuM 1995, 146). Dagegen ist für den Fall, dass die Küche aus Mitteln des Grundstückseigentümers beschafft und eingebaut wurde, die dauerhafte Zubehöreigenschaft zu bejahen (BGH, Urteil v. 20.11.2008, IX ZR 180/07).
Wird in die zu vermietende Wohnung vom Mieter auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut, sollte in den Mietvertrag eine klare schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden, wie bei Beendigung des Mietverhältnisses mit der Küche zu verfahren ist. Dies können die Parteien grundsätzlich frei regeln. Z. B. kann vereinbart werden, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Entfernen der Küche und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist oder der Mieter auf sein Wegnahmerecht gegen Zahlung einer Ablöse durch den Vermieter in Höhe des Zeitwertes verzichtet, wobei dann aber auch dessen Bestimmung (durch Sachverständigengutachten oder Festlegung bestimmter Abschreibungssätze, z. B. 10 % pro Jahr) festgelegt werden sollte.