Hat der Käufer einer Wohnung dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten (z. B. Mietzahlung, Schönheitsreparaturen, Schäden) eine Kaution geleistet, tritt der Käufer der Wohnung nach der seit 1.9.2001 geltenden Bestimmung des § 566 a S. 1 BGB in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich Zinsen in jedem Fall vom Käufer zurückverlangen kann; unabhängig davon, ob der Käufer die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich auch erhalten hat.
Allerdings findet diese Neuregelung nur auf solche Fälle Anwendung, in denen der Erwerb der Mietsache nach deren Inkrafttreten am stattgefunden hat. Beim Erwerb der Wohnung vor dem 1.9.2001 gilt § 572 S. 2 BGB a. F. wonach eine an den Vorvermieter (Verkäufer) geleistete Mietkaution vom Käufer nur dann zurückzugewähren ist, wenn der Käufer die Kaution seinerseits vom Verkäufer auch erhalten hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 9.3.2005 (VIII ZR 381/03, WuM 2005, 404) für den Eigentumswechsel bei Wohnraum entschieden. Ferner hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Mietkaution dem Käufer auch tatsächlich ausgehändigt worden ist, der Mieter trägt (BGH, Urteil v. 28.9.2005, VIII ZR 372/04, WuM 2005, 718).
Nach einer weiteren Entscheidung des BGH gelten diese Grundsätze, die nach der bisherigen Rechtsprechung nur für Wohnräume galten, nunmehr auch für Geschäftsräume, die vor dem 1.9.2001 erworben wurden. In diesen Fällen muss eine an den Vorvermieter (Verkäufer) geleistete Kaution vom Käufer nur dann an den Mieter zurückgewährt werden, wenn der Käufer die Kaution seinerseits vom Verkäufer auch erhalten hat (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 124/03, NZM 2006, 179).