Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist und eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. zur Monatsmitte oder zum Monatsende) zahlen muss (so BGH, Urteil v. 1.6.2011, VIII ZR 91/10).
Hat der Vermieter den Mieter wegen laufend unpünktlicher Mietzahlungen bereits abgemahnt, kann für eine fristlose Kündigung bereits eine weitere unpünktliche Mietzahlung nach Abmahnung ausreichend sein, da der Mieter mit der Fortsetzung seiner unpünktlichen Zahlungsweise nach Abmahnung zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen und das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen (so bereits BGH, Urteil v. 11.1.2006, VIII ZR 364/04, WuM 2006, 193).
Aufgrund von besonderen Umständen des Einzelfalles kann jedoch eine unpünktliche Zahlung nach Abmahnung für eine fristlose Kündigung ausnahmsweise nicht ausreichend sein, insbesondere dann, wenn es der Vermieter über einen langen Zeitraum (hier: 24 Jahre) widerspruchslos hingenommen hat, dass der Mieter die Miete unpünktlich, z. B. statt am 3. Werktag immer erst zur Monatsmitte zahlt und er den Mieter daraufhin erstmals abgemahnt hat (BGH, Urteil v. 4.5.2011, VIII ZR 191/10, NJW 2011, 2201).