Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mietwohnung mit veralterter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Er muss die Mietsache lediglich in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, der vom Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses abhängt und dadurch festgeschrieben wird.