Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen die Kosten der
Heizung und des Warmwassers grundsätzlich zu 50% bis 70% nach dem durch
entsprechende Geräte erfassten Verbrauch abgerechnet werden. Nach der
Wohnfläche dürfen lediglich die restlichen 30% bis 50% abgerechnet werden
(§§ 7, 8 HeizkV).
Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann,
wenn der Vermieter den Verbrauch fehlerhaft (z.B. unter
Verstoß gegen die Regeln der Vorerfassung, § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV) ermittelt
hat. Auch dann ist i.d.R. der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde
zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. Zweck der
Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig
zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen. Dem jeweiligen
Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang
zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten
bewusst gemacht werden. Kernforderung der Heizkostenverordnung ist daher die
Erfassung des individuellen Energieverbrauchs. Deshalb ist grundsätzlich
jede den Verbrauch des Nutzers einbeziehende Abrechnung,
mag diese auch nicht in jedem Punkt den Vorschriften der
Heizkostenverordnung entsprechen, einer ausschließlichen Abrechnung nach
Wohnflächen vorzuziehen, da letztere den individuellen Verbrauch völlig
unbeachtet lässt.
In diesem Fall kann der Mieter von seinem
Kürzungsrecht (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV) Gebrauch machen, das gerade für
diesen Fall einen pauschalierten Schadenersatzanspruch wegen Nichtbeachtung
der sich aus der Heizkostenverordnung ergebenden Vermieterpflichten
darstellt. Der Kürzungsbetrag (15%) ist dabei von dem für den Nutzer in der
Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH,
Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 329/14, MDR 2016 S. 317).