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Heizkostenverordnung – Abrechnungsgrundsätze gelten auch bei fehlerhafter Verbrauchsermittlung

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 329/14
Urteilsdatum 20.01.2016
Veröffentlicht 25.05.2016

Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen die Kosten der

Heizung und des Warmwassers grundsätzlich zu 50% bis 70% nach dem durch

entsprechende Geräte erfassten Verbrauch abgerechnet werden. Nach der

Wohnfläche dürfen lediglich die restlichen 30% bis 50% abgerechnet werden

(§§ 7, 8 HeizkV).
Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann,

wenn der Vermieter den Verbrauch fehlerhaft (z.B. unter

Verstoß gegen die Regeln der Vorerfassung, § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV) ermittelt

hat. Auch dann ist i.d.R. der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde

zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. Zweck der

Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig

zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen. Dem jeweiligen

Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang

zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten

bewusst gemacht werden. Kernforderung der Heizkostenverordnung ist daher die

Erfassung des individuellen Energieverbrauchs. Deshalb ist grundsätzlich

jede den Verbrauch des Nutzers einbeziehende Abrechnung,

mag diese auch nicht in jedem Punkt den Vorschriften der

Heizkostenverordnung entsprechen, einer ausschließlichen Abrechnung nach

Wohnflächen vorzuziehen, da letztere den individuellen Verbrauch völlig

unbeachtet lässt.
In diesem Fall kann der Mieter von seinem

Kürzungsrecht (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV) Gebrauch machen, das gerade für

diesen Fall einen pauschalierten Schadenersatzanspruch wegen Nichtbeachtung

der sich aus der Heizkostenverordnung ergebenden Vermieterpflichten

darstellt. Der Kürzungsbetrag (15%) ist dabei von dem für den Nutzer in der

Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH,

Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 329/14, MDR 2016 S. 317).