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Instandhaltung – Aufzug gehört zur Mietsache

Gericht AG München
Aktenzeichen 425 C 11160/15
Urteilsdatum 29.09.2015
Veröffentlicht 25.05.2016

Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 BGB

erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume unmittelbar, sie umfasst auch den

Zugang zu den Mieträumen und das Zubehör. So hat der Vermieter z.B. für die

gefahrlose Benutzbarkeit des Treppenhauses sowie für die ausreichende

Beleuchtung und Instandhaltung der Stufen und Geländer zu sorgen, wie auch

die vom Mieter benutzten Hausteile (z.B. Waschküche, Speicher, Hofraum) in

ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zu erhalten.
Dementsprechend

erstreckt sich die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach einem neuen

Urteil des AG München auch auf Einrichtungen, die von den Bewohnern des

Hauses gemeinschaftlich genutzt werden. So gehört z.B. ein zum Zeitpunkt des

Beginns eines Mietverhältnisses vorhandener Personenaufzug zum vertraglich

vereinbaren Zustand der Mietsache. Daher muss der Vermieter einen wegen

sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzten bzw. abgebauten Aufzug

durch einen mangelfreien ersetzen (AG München, Urteil v. 29.9.2015,

425 C 11160/15).