Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 BGB
erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume unmittelbar, sie umfasst auch den
Zugang zu den Mieträumen und das Zubehör. So hat der Vermieter z.B. für die
gefahrlose Benutzbarkeit des Treppenhauses sowie für die ausreichende
Beleuchtung und Instandhaltung der Stufen und Geländer zu sorgen, wie auch
die vom Mieter benutzten Hausteile (z.B. Waschküche, Speicher, Hofraum) in
ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zu erhalten.
Dementsprechend
erstreckt sich die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach einem neuen
Urteil des AG München auch auf Einrichtungen, die von den Bewohnern des
Hauses gemeinschaftlich genutzt werden. So gehört z.B. ein zum Zeitpunkt des
Beginns eines Mietverhältnisses vorhandener Personenaufzug zum vertraglich
vereinbaren Zustand der Mietsache. Daher muss der Vermieter einen wegen
sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzten bzw. abgebauten Aufzug
durch einen mangelfreien ersetzen (AG München, Urteil v. 29.9.2015,
425 C 11160/15).