Die Kosten der Gartenpflege können vertraglich als Betriebskosten auf die Mieter des Anwesens umgelegt werden. Unterschiedlich beurteilt wird von den Gerichten, ob dazu auch das Fällen von Bäumen gehört. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Umlagefähig sind insofern die Kosten für das Entfernen von Bäumen, wenn diese so groß geworden sind, dass sie die Licht- und Luftzufuhr zu dem vermieteten Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigen oder zu nah am Wohngebäude stehen. Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten, wenn die Entfernung eines Baumes erfolgt, weil sich Bewohner des Nachbarhauses über Sicht- bzw. Lichtmangel beschwert haben (AG Sinzig, Urteil v. 18.02.2004, 14 C 879(03, ZMR 2004 S.829). Ferner sind die Kosten nicht umlagefähig, wenn sie in Folge jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege durch den Vermieter entstanden sind z.B. weil die Bäume jahrzehntelang nicht mehr zurückgeschnitten wurden oder von ihnen eine akute Gefährdung durch Umstürzen oder Zerstörung von Gehwegplatten durch das Wurzelwerk ausgeht. In diesem Fall stellt der Rückschnitt bzw. das Fällen der Bäume eine Instandsetzung i.S. einer Grundüberholung des Gartens dar, die begrifflich nicht unter § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung fällt (AG Neustadt, Urteil v. 13.02.2009, 5 C 73/08, NZM 2010 S.41). Gleiches gilt für die Kosten des Rückschnitts eines Baumes, wenn der Rückschnitt erstmals nach langer Zeit (hier: 12 Jahre) erfolgt, da die Maßnahme dann nicht mehr als regelmäßig bzw. periodisch angesehen werden kann (LG Tübingen, Urteil v. 18.10.2004, 1 S 29/04, WuM 2004 S.669).
In diesem Sinne hat jetzt auch das AG Köln entschieden, dass Baumfällkosten insbes. dann keine umlagefähigen Betriebskosten sind, wenn es sich um eine Abholzung des gesamten Baumbestandes handelt und die Baumfällung daher keine Pflegemaßnahme darstellt, sondern einer Neustrukturierung bzw. wesentlichen Umgestaltung der Gartenanlage dient mit der Folge, dass es sich nicht um turnusmäßige, sondern um einmalige Kosten und somit um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten handelt (AG Köln, Urteil v. 27.01.2017, 220 C 332/16, WuM 2017 S.592).