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Betriebskostenabrechnung – Nachzahlungsanspruch nur bei Gewährung von Einsicht

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 189/17
Urteilsdatum 07.02.2018
Veröffentlicht 04.01.2019

Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters hat der Mieter einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er andernfalls nicht nachvollziehen kann, ob die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Parteien des Hauses zutreffend vorgenommen worden ist. Dabei kann dem Mieter nach einem neuen Urteil des BGH die Einsichtnahme nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden, da der Mieter auch Daten anderer Mieter des Anwesens einsehen darf, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können

  1. B. um sich Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Daten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Dazu muss der Mieter auch kein „besonderes Interesse“ an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genügt hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Daher kann der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters aus einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solange ihm nicht die Einsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mieter gewährt wird (BGH, Urteil v. 07.02.2018, VIII ZR 189/17).