Mieter, die sich hartnäckig weigern, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen oder einem berechtigten Verlangen des Vermieters nach einem bestimmten Tun oder Unterlassen nicht nachkommen, müssen mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen. Dies kann nach einem Urteil des AG Nürnberg auch bei permanenten Verstößen gegen ein Taubenfütterungsverbot der Fall sein. Danach stellt das regelmäßige Füttern von Tauben trotz Abmahnung, wodurch eine erhebliche Verschmutzung der Liegenschaft durch Taubenkot, Staub und Federn verursacht wird, eine Störung des Hausfriedens dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Zwar dürfen Mieter freilebende Singvögel grundsätzlich auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus füttern. Dies gilt nach Auffassung des AG Nürnberg jedoch nicht für Tauben, da diese durch Kotspritzer auf Fensterscheiben und –bänken zur Plage für die Hausgemeinschaft werden können und durch lautstarkes Gurren und Flügelschlagen beim An- und Abflug von vielen Bewohnern auch als akustische Belästigung empfunden werden. Daher hat das AG Nürnberg die Kündigung eines Mieters, der trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellte, als berechtigt angesehen (AG Nürnberg, Urteil v. 08.04.2016, 14 C 7772/15, WuM 2017 150).