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Stadtwohnung – Lärm berechtigt nicht zur Mietminderung

Gericht AG München
Aktenzeichen 473 C 2232/21
Urteilsdatum 25.06.2021
Veröffentlicht 12.08.2022

Beeinträchtigungen des Wohnwerts der gemieteten Wohnung berechtigen den Mieter gem. § 536 BGB grundsätzlich zur Minderung der Miete unabhängig von einem Verschulden des Vermieters. In dem vom AG München entschiedenen Fall fühlte sich der Mieter einer Wohnung in City-Lage durch Lärm und Gerüche beeinträchtigt und minderte die Miete. Nachdem ein Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und erhob Räumungsklage.

Das AG München verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mietminderung des Mieters war unberechtigt. Der dadurch entstandene Zahlungsverzug berechtigte den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Die Vorteile seiner Wohnung, nämlich die zentrale urbane Lage in mitten der Gastronomie, Bildungseinrichtungen und Geschäften, gehen nämlich spiegelbildlich mit den daraus üblicherweise resultierenden Geräuschen und Gerüchen einher. Hinsichtlich möglicher Lärmbeeinträchtigungen und sonstiger Mängel aus dem Umfeld bedürfte es für eine Mietminderung einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Vereinbarung der Parteien dahingehend, dass solche in Zukunft nicht auftreten. Weil aber der Vermieter keinen Einfluss darauf hat, dass durch veränderte Umstände Lärm auftreten kann, kann der Mieter nicht darauf vertrauen, dass Lärm nicht eintreten werde und der Vermieter hierfür einsteht. Eine darauf gestützte Mietminderung ist daher unbegründet (AG München, Urteil v. 25.06.2021, 473 C 2232/21, ZMR 2022, S. 229).