Skip to content

Mieter trägt Kosten von „Tatortreiniger“

Gericht AG Frankfurt/M.
Aktenzeichen 33 C 1898/23
Urteilsdatum 10.08.2023
Veröffentlicht 25.03.2025

Zur Beseitigung von Schäden oder Verschmutzungen, die vom Mieter verursacht wurden, muss der Vermieter nach Auffassung des AG Frankfurt/M. keine Vergleichsangebote einholen, wenn er von einer Gefahrensituation ausgehen durfte.

Verursacht der Mieter Schäden oder Verschmutzungen an der Mietsache, ist er verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, die der Vermieter zur Beseitigung aufwenden musste.

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall hinterließ der Mieter aufgrund einer Verletzung eine Blutspur im Treppenhaus. Die von einem Mitmieter informierte Hauseigentümerin beauftragte umgehend eine Spezialfirma für Tatortreinigungen, die für die Reinigung knapp € 2.000 in Rechnung stellte. Der Mieter hielt dies für überzogen und verweigerte die Zahlung der Rechnung. Zu Unrecht entschied das AG Frankfurt/M. Den Einwand des Mieters, die Vermieterin hätte ihn zunächst selbst zur Reinigung auffordern oder jedenfalls Vergleichsangebote einholen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Der Mieter war nach Auffassung des Gerichts weder qualifiziert noch in der Lage, die möglicherweise infektiösen Spuren selbst zu beseitigen. Ferner durfte die Vermieterin von einer Notsituation ausgehen, sodass es auch der Einholung von Vergleichsangeboten nicht bedurfte. Mit der Beauftragung der Spezialfirma zur Beseitigung der Gefahren der Blutlachen hat die Vermieterin korrekt gehandelt (AG Frankfurt/M., Urteil v. 10.08.2023, 33 C 1898/23).