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Eigenbedarf – Auch selbst verursachter Bedarf berechtigt zur Kündigung

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 289/23
Urteilsdatum 24.09.2025
Veröffentlicht 11.12.2025

Der Eigentümer ist im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis nicht nur zum Verkauf, zur Eigennutzung und zur Vermietung berechtigt, sondern auch zur Umgestaltung nach seinen Wünschen. Daher hindert auch die Herbeiführung eines Eigenbedarfsgrundes durch einen der Lebensplanung entsprechenden Umbau von Wohnraum die Kündigung auch dann nicht, wenn sich der Eigenbedarf als Folge einer unerwarteten Fehlplanung einstellt. Dem Vermieter kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er den jetzigen Eigenbedarf durch seinen vorherigen Umbau selbst verursacht hat (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.07.1992, 1 BvR 179/92, WuM 1993, S 231). Dementsprechend ist das Nutzungsinteresse des Eigentümers auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt bzw. selbst verursacht hat.

In dem einem neuen Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wollte der Eigentümer seine von ihm selbst bewohnte Wohnung im 4. OG eines Mehrfamilienhauses mit dem bislang unausgebauten Dachgeschoss zu einer Wohnung verbinden und danach veräußern. Für die Dauer der Umbauarbeiten plante er, in die unmittelbar darunterliegende, ähnlich große und geschnittene vermietete Wohnung einzuziehen und kündigte wegen Eigenbedarfs.

Das Amtsgericht hielt die Kündigung für wirksam; das Landgericht dagegen für rechtsmissbräuchlich. Die Revision des Vermieters zum BGH war erfolgreich. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach eine Eigenbedarfskündigung nicht voraussetzt, dass der Vermieter auf die Nutzung angewiesen ist. Die Mietgerichte dürfen nur überprüfen, ob der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird und von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist. Dies war bei vorliegendem Sachverhalt der Fall. Das Nutzungsinteresse des Eigentümers ist auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt bzw. selbst verursacht hat (BGH, Urteil v. 24.09.2025, VIII ZR 289/23, WuM 2025, S. 699)

09.12.2025