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Verzug mit Sicherheitsleistung – Fristlose Kündigung nur bei Barkaution, nicht bei Bürgschaft

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 256/23
Urteilsdatum 14.05.2025
Veröffentlicht 04.08.2025

Seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434 ff) kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nur bei Verzug des Mieters mit der Zahlung von 2 Monatsmieten, sondern auch dann kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung einer vereinbarten Barkaution mit einem Betrag in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Vor der Kündigung muss der Vermieter weder eine Frist zur Abhilfe setzen noch eine Abmahnung aussprechen (§ 569 Abs. 2a BGB).

Dieses außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters gilt nach einem aktuellen Urteil des BGH allerdings nicht, wenn der Mieter keine Barkaution, d.h. eine Geldsumme, sondern eine andere Sicherheit z.B. eine Bürgschaft geleistet hat. Der eindeutige Wortlaut des neuen § 569 Abs. 2a BGB, wonach der Vermieter zur Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter „in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht „bezieht sich nach Auffassung des BGH eindeutig nur auf Sicherheitsleistungen in Form einer Geldsumme und lässt eine Ausdehnung auf andere Sicherheitsleistungen nicht zu. Unbeschadet dessen steht dem Vermieter bei Nichtleistung einer vereinbarten Bürgschaft das ordentliche Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB zu, das allerdings zusätzlich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert, die in der Praxis meist zugunsten des Mieters ausfällt und daher schwieriger durchzusetzen ist. Diese Rechtsprechung stellt für den Vermieter ein weiteres Argument für die Vereinbarung einer Barkaution anstelle einer Bürgschaft dar (BGH, Urteil v. 14. 05.2025, VIII ZR 256/23).

29.07.2025