Das Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels ohne Zustimmung und Kenntnis des Mieters stellt einen erheblichen Gebrauchsmangel dar, der eine Mietminderung von 50% rechtfertigt. Dies hat das AG Bielefeld in einem neuen Urteil entschieden.
Nach Abschluss des Mietvertrages und Übergabe der Wohnung an den Mieter muss der Vermieter dem Mieter sämtliche existierenden Wohnungsschlüssel aushändigen. Der Vermieter darf nur dann einen Schlüssel behalten, wenn sich der Mieter damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Im Wohnungsübergabeprotokoll sollte daher nicht nur die Zahl der dem Mieter ausgehändigten Schlüssel dokumentiert werden; sondern auch das eventuelle Einverständnis des Mieters, dass der Vermieter einen Schlüssel z.B. für Notfälle behält.
In dem vom AG Bielefeld entschiedenen Fall hatte die Mieterin eine Dachgeschosswohnung gemietet und im Laufe des Mietverhältnisses festgestellt, dass die Vermieterin ohne ihr Wissen und Zustimmung einen Schlüssel behalten und bei ihrer Abwesenheit in regelmäßigen Abständen in der Wohnung „herumgeschnüffelt“ hat. Zum Beweis hat die Mieterin Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera vorgelegt, auf denen zu sehen war, wie die Vermieterin im Bademantel die Wohnung öffnete, sich umsah und nach einiger Zeit wieder verschwand und die Türe absperrte.
Das Gericht entschied, dass das Zurückbehalten eines Wohnungsschlüssels ohne Kenntnis und Einverständnis des Mieters einen erheblichen Gebrauchsmangel der Mietwohnung darstellt, der eine Mietminderung von 50% rechtfertigt. Die latente Gefahr, dass ein Vermieter jederzeit wieder in die Wohnung eindringen kann, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre des Mieters dar. Den Einwand der Vermieterin, es habe sich um Notfälle gehandelt, ließ das Gericht mangels Vorlage von Beweisen nicht gelten (AG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2025, 408 C 180/24).
09.02.2026