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Eigenbedarf – Kündigungsrecht des Vereins bei Verfolgung satzungsgemäßer Ziele

Gericht AG Hamburg
Aktenzeichen 532 C 395/15
Urteilsdatum 18.12.2015
Veröffentlicht 25.05.2016

Ein eingetragener Verein (e.V.) kann eine von ihm vermietete Wohnung
nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, da der Verein (wie z.B. auch eine GmbH)
begrifflich nicht „wohnen“ kann. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung
des BGH durch die Formulierung „insbesondere“ in § 573 Abs. 2 BGB zum
Ausdruck, dass die Aufzählung dort nicht abschließend ist und die allgemeine
Kündigungsbestimmung des § 573 Abs. 1 BGB auch dann als Generalklausel
anwendbar bleibt, wenn die besonderen Kündigungstatbestände des § 573 Abs. 2
BGB (z.B. Eigenbedarf) nicht vorliegen. Daher kann eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Stadt oder Gemeinde) eine von ihr
vermietete Wohnung kündigen, wenn sie diese zur Umsetzung von Aufgaben
benötigt, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht.
Nicht erforderlich ist, dass die Körperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben
rechtlich verpflichtet ist. Daher kann z.B. die beabsichtigte Nutzung der
Räume als Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (i.S.v. § 573
Abs. 1 BGB) darstellen. Da der generalklauselartige Kündigungstatbestand des
§ 573 Abs. 1 BGB gleichgewichtig ist mit den in § 573 Abs.
2 BGB genannten Kündigungsgründen (z.B. Eigenbedarf), bei denen auch
Drittinteressen
(z.B. von Familien- oder Haushaltsangehörigen)
berücksichtigt werden, müssen solche Drittinteressen (z.B. der
Öffentlichkeit) bei der Kündigung nach der Generalklausel des Abs. 1 auch
dann Berücksichtigung finden, wenn der Vermieter dazu rechtlich nicht
verpflichtet ist. Dies gilt nicht nur für private Vermieter, sondern auch
für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bei diesen kann ebenso ein
Kündigungsgrund vorliegen, der dem Eigenbedarf „artverwandt“ ist (BGH,
Urteil v. 9.5.2012, VIII ZR 238/11).
Ein solches dem
Eigenbedarfstatbestand „artverwandtes“ berechtigtes Interesse liegt nach
einem neuen Urteil des AG Hamburg auch dann vor, wenn ein gemeinnütziger
eingetragener Verein die von ihm vermieteten Räume benötigt, um diese einer
Verwendung zuzuführen, die unmittelbar der Umsetzung seiner satzungsgemäßen,
gemeinnützigen Ziele dient, z.B. zur Betreuung von kindeswohlgefährdeten
Kindern und Jugendlichen nach dem Modell des „familienanalogen Wohnens“. In
diesem Fall kann der Verein ein Mietverhältnis über eine im selben Hause
belegte Mietwohnung gem. § 573 Abs. 1 BGB mit der Begründung ordentlich
kündigen, er benötige diese wegen des kapazitätsübersteigenden Bedarfs der
Jugendämter an Unterbringungsplätzen, um sie – ebenso wie die übrigen
Wohnungen des Hauses – für Betreuungszwecke nach dem Modell des
„familienanalogen Wohnens“ zu nutzen (AG Hamburg, Urteil v.
18.12.2015, 532 C 395/15, ZMR 2016 S. 208).