Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Änderung der Mietstruktur (z. B. von einer Bruttomiete, d. h. einer Miete inkl. Betriebskosten auf eine Nettomiete zzgl. einer monatlichen Abschlagszahlung auf die Betriebskosten) nur im Einvernehmen mit dem Mieter möglich ist, besteht im frei finanzierten Wohnungsbau gem. § 556 a Abs. 2 BGB für Betriebskosten, deren Umfang bzw. Verursachung erfasst werden, z. B. durch entsprechende Zähler. Insofern hat der Vermieter die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung von einer Brutto- bzw. Teilbruttomiete oder einer Nettomiete zzgl. einer Betriebskostenpauschale zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung solcher Betriebskosten überzugehen. Bei den Kosten der Wasserversorgung kann dies z. B. durch den nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern erfolgen. Die Kosten der Müllbeseitigung kann der Vermieter, z. B. dadurch auf eine verbrauchsabhängige Müllentsorgung umstellen, in dem er anstelle des vorhandenen Müllcontainers einzelne Restmüllbehälter den Mietparteien bedarfsgerecht zur Verfügung stellt.
Dieses Recht des Vermieters gem. § 556 a Abs. 2 BGB, durch einseitige Erklärung von einer vereinbarten Brutto- bzw. Teilinklusivmiete oder Betriebskostenpauschale zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung überzugehen, besteht nach einem neuen Urteil des BGH auch bei Altverträgen, d. h. bei Mietverhältnissen, die vor Inkrafttreten des § 556 a BGB am 1.9.2001 begründet worden sind (BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11).