Zu den auf die Mieter des Anwesens umlagefähigen Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. Damit stellt die ab 1.1.2004 geltende Neufassung des § 2 Nr. 8 BetrKV klar, dass auch maschinelle Müllbeseitigungsanlagen sowie Berechnungs- und Aufteilungskosten umlagefähig sind.
Allerdings setzt der Begriff der Betriebskosten voraus, dass die Kosten laufend, d. h. nicht nur einmalig entstehen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht, dass die Kosten immer in derselben Höhe und in denselben Zeitabständen anfallen müssen. Daher zählen zu den Kosten der Müllabfuhr auch die Kosten für das Abfahren von Sperrmüll, wenn diese laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insofern kann der Mieter nicht einwenden, der Müll wäre von Dritten unberechtigt abgestellt worden, da Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind (so bereits BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich – so das LG Berlin in einem neuen Urteil – dass Kosten der Sperrmüllabfuhr auch dann umlagefähig sind, wenn sie nicht jährlich, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen entstehen (LG Berlin, Urteil v. 17.9.2010, 63 S 54/10, GE 2010, 1742).