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Betriebskostenvorauszahlung – Sicherheitszuschlag ist unzulässig

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 294/10
Urteilsdatum 28.09.2011
Veröffentlicht 20.10.2011

Leistet der Mieter entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht (§ 560 Abs. 4 BGB).

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist aber nur dann angemessen i. S. v. § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für den Umfang der Anpassung ist daher immer die letzte Betriebskostenabrechnung. Dabei kann zwar eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Unzulässig ist dagegen der Ansatz eines abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten Sicherheitszuschlages, z. B. von 10 % (BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 294/10).