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Eigenbedarf muss nicht sofort umgesetzt werden

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 368/03
Urteilsdatum 18.05.2005
Veröffentlicht 07.02.2018

Wird Wohnraum, der vom Vermieter wegen Eigenbedarfs für sich oder seine Angehörigen gekündigt wurde, nicht bezogen, wird der Vermieter häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, der Eigenbedarf wäre nur vorgeschoben gewesen, um den Mieter zur Räumung der Wohnung zu veranlassen.

Gleiches gilt, wenn die Wohnung nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Kündigung bezogen wird. In diesem Fall steht allerdings nach einem neuen Urteil des BGH der Umstand, dass der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen zu gestalten, einem Eigenbedarf nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn sich die Sanierung z. B. aufgrund begrenzter finanzieller Mittel oder wegen Vornahme von Eigenleistungen über einen Zeitraum erstreckt, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer überschreitet. Nur wenn ein zur Renovierung angemessener Zeitraum weit überschritten wird, darf das Mietgericht dem Vermieter unterstellen, dass im Zeitpunkt der Kündigung keine Einzugsabsicht vorgelegen hat (BGH, Urteil v. 18.5.2005, VIII ZR 368/03, NZM 2005, 580; BVerfG, Beschluss v. 26.9.2001, 1 BvR 118/01, WuM 2002, 21).