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Garagenmiete – Mieter muss vorher nachmessen

Gericht AG München
Aktenzeichen 423 C 11099/07
Urteilsdatum 15.04.2008
Veröffentlicht 12.02.2018

Bei Anmietung eines Stellplatzes muss sich der Mieter unabhängig davon, ob er den Stellplatz separat oder zusammen mit einer Wohnung anmietet, selbst davon überzeugen, ob er auf diesem Stellplatz sein überdurchschnittlich großes Auto überhaupt abstellen kann. Er kann nach einem neuen Urteil des AG München nicht einwenden, der Stellplatz wäre wegen seiner Größe zur vertragsgemäßen Nutzung nicht geeignet. Zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter daher nicht berechtigt.

Er kann das Mietverhältnis, sofern es unabhängig von der Anmietung einer Wohnung und nicht langfristig abgeschlossen worden ist, lediglich ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten, d.h. spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580 a Abs. 1 BGB). Die verlängerte Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB (6 Monate) gilt nicht für Garagen, da es sich bei Garagen nicht um Geschäftsräume im Sinne dieser Vorschrift handelt (AG Wuppertal, WuM 1996, 548; AG München, Urteil vom 15.4.2008, 423 C 11099/07).