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Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei tätlichem Angriff oder Sachbeschädigung

Gericht AG Münster/LG Münster
Aktenzeichen 8 S 157/06
Urteilsdatum 08.12.2006
Veröffentlicht 26.01.2007

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter setzt grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung des Mieters voraus. Auf eine solche Abmahnung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Vertragsverstoß so schwerwiegend war, dass die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB).

Dies ist nach 2 neuen Urteilen der Fall, wenn das Verhalten des Mieters einen Straftatbestand (z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung) erfüllt (LG München I, Beschluss v. 20.12.2005, 14 S 22556/05, WuM 2006, 524) oder der Mieter einen Mitbewohner tätlich angreift. Eine solche Hausfriedensstörung kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

Auch ohne vorher darauf hingewiesen worden zu sein, muss einer Mietpartei nämlich bewusst sein, dass ein tätlicher Angriff auf eine andere Mietpartei für den Vermieter die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits bei einer einmaligen solchen Verfehlung begründet und eine Abmahnung daher entbehrlich ist (AG Münster/LG Münster, Beschluss v. 8.12.2006, 8 S 157/06, WuM 2007, 19)

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