Außerhalb der gemieteten Räume (z.B. im Treppenhaus) dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung nicht gegeben ist. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beinhaltet nämlich keine Befugnis des Mieters, außerhalb der Wohnung im Hausflur oder auf dem Grundstück Gestaltungs-oder Blumenschmuckarrangements zu installieren (AG Münster, Urteil v. 31.07.2008, 38 C 1858/08, WuM 2008 S.664).
Dagegen darf der Mieter innerhalb der Mieträume Blumen in beliebiger Art und Anzahl auch ohne Einwilligung des Vermieters halten, solange das Eigentum des Vermieters dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. durch Schäden durch extreme Feuchtigkeitsentwicklung, die durch normales Lüften nicht abgeführt werden kann).
Gleiches gilt nach einer neuen Entscheidung des LG München I für Pflanzen auf dem i.d.R. mitvermieteten Balkon. Dort darf der Mieter Blumen und Pflanzen halten, solange das Eigentum des Vermieters dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung ist allerdings bei Bäumen auf dem Balkon zu befürchten.
Das Pflanzen von Bäumen auf dem Balkon bzw. einer Loggia gehört daher nach Auffassung des LG München I nicht zum üblichen Mietgebrauch. Ist der Holztrog, in dem sich der Baum (hier: Bergahorn) zunächst befand, verrottet, so dass der Baum mit der Erde auf dem Balkonboden steht und durch seine Größe auch das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt, kann der Vermieter die Beseitigung des Baums verlangen. Diesem Beseitigungsanspruch steht auch nicht Art. 20a Grundgesetz (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel) entgegen. Unabhängig von der Frage, ob sich der Mieter hierauf überhaupt berufen kann, ist dieser Schutz durch die Beseitigung eines einzelnen Baumes auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht bzw. keinesfalls wesentlich berührt (LG München I, Beschluss v. 08.11.2016, 31 S 12371/16, GE 2016 S. 1567).